Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1983Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1983,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 18Artikel 6, Paragraph 18
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
§ 18. MarchfeldkanalParagraph 18, Marchfeldkanal
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, das Projekt Marchfeldkanal durchzuführen. Die Realisierung erfolgt unter Erklärung zum bevorzugten Wasserbau in einer Sonderfinanzierungsform.
(2)Absatz 2,Zur weiteren Behandlung des Vorhabens werden die Vertragsparteien im Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik eine paritätisch zusammengesetzte Planungsgesellschaft errichten.
(3)Absatz 3,Die Planungsgesellschaft wird folgende Aufgaben zu erfüllen haben:
Die Ausarbeitung der Planung über die technische Konkretisierung des Projektes hinsichtlich der Grundausstattung unter Berücksichtigung weiterer Ausbaustufen und in Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,
die Präzisierung der Kosten,
die Erarbeitung von Finanzierungsplänen.
Anmerkung
Zur Erklärung zum bevorzugten Wasserbau: siehe § 100 des
Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010499
Alte Dokumentnummer
N11983100563